Die Wegzugsbesteuerung umfasst dem Wegzug von natürlichen Personen ins Ausland (z.B. von Deutschland nach Spanien), die Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung ins Ausland (z.B. in Spanien) und bei der Verbringung Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens inländischer Unternehmen ins Ausland.
Der deutschen Wegzugsbesteuerung unterliegt insbesondere der Anteilseigner, der mehr als 1 % seines Privatvermögens an Kapitalgesellschaften hält, seit mindestens 10 Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt (§ 6 AStG, Ausländersteuergesetz). Der Fiskus setzt diese Abweichung einem „fiktiven Verkauf von Anteilen“ zum Marktwert gleich und unterwirft die stillen Reserven der Besteuerung (§ 17 EStG).
Damit soll sichergestellt werden, dass die in den Anteilen des Unternehmens gebildeten stillen Reserven in Deutschland kurz vor dem Austritt besteuert werden, bevor das Besteuerungsrecht in Deutschland verloren wird.
Das neue Gesetz sieht eine Verkürzung des Zeitraums der unbestimmten Steuerpflicht vor dem Ausstieg von zehn auf sieben Jahre vor. Künftig wird die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht im Falle einer Übertragung jedoch nicht mehr lebenslang, sondern nur noch auf der Grundlage der letzten zwölf Jahre vor dem Ausscheiden ermittelt.
Neu: Verschärfung ab 1. Januar 2022
Bisher konnte die Wegzugsteuer im Falle eines Umzugs in einen EU-/EWR-Staat zinslos und ohne Sicherheitsleistung auf unbestimmte Zeit gestundet werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Möglichkeit, eine Stundung zu wählen, abgeschafft und durch die Möglichkeit ersetzt, eine Ratenzahlung zu beantragen. Die Steuer wird also vom ersten Moment an fällig, kann aber auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden, wobei eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
Diese Einschränkung wirft Zweifel auf, da sie gegen EU-Recht verstoßen könnte, aber bis zur gerichtlichen Klärung wird sie in der Praxis angewandt werden müssen.
Darüber hinaus konnte die Steuer nach der bisherigen Regelung bei einer vorübergehenden Versetzung in die EU/den EWR mit der Absicht der Rückkehr auf unbestimmte Zeit gestundet werden. Oder für maximal fünf Jahre, die um weitere fünf Jahre verlängert werden konnten, wenn die Versetzung aus beruflichen Gründen gerechtfertigt war und die Versetzung in andere Staaten erfolgte. Mit der Verordnung wird der Zeitraum unabhängig vom Land der Umsiedlung (EU/EWR/Drittland) von fünf auf sieben Jahre verlängert, mit einer möglichen Verlängerung um weitere fünf Jahre (insgesamt zwölf), wobei die einzige Voraussetzung die fortgesetzte Absicht zur Rückkehr ist.
Es wird empfohlen, jede einzelne Situation zu analysieren, wenn die Absicht besteht, den Wohnsitz in einen EU-/EWR-Staat zu verlegen, wenn mehrere Wohnsitze in der EU gleichzeitig bestehen oder wenn beispielsweise eine Schenkung oder ein Erbfall in der Familie geplant ist.
Da die neuen Vorschriften nur für Wohnsitzverlegungen gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2022 erfolgen, kann die derzeitige Steuerstundungsregelung bis zum Ende des Jahres weiter angewandt werden. Diese gilt auch für Steuerstundungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2021 gewährt wurden und für die weiterhin die alten Vorschriften gelten.
Wenn Sie einen Umzug ins Ausland planen oder sich in einer dieser Situationen befinden, können Sie sich gerne an uns wenden!